Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Nina Hierzenberger e.U., Pantzergasse 7/3, Wien · Firmenbuchnummer: FN 683756z · www.ninahierzenberger.at · im Folgenden „Auftragnehmerin"
Stand: 20. Juli 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggeber:innen über Kommunikations-, Medien-, Werbe-, Beratungs-, Schulungs-, journalistische und redaktionelle Leistungen. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer:innen, juristischen Personen und sonstigen Organisationen, nicht gegenüber Verbraucher:innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Rahmenverträge gehen diesen AGB vor. Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:innen gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Leistungen im Bereich Yoga sind von diesen AGB nicht umfasst.
2. Leistungen
Die Auftragnehmerin erbringt insbesondere journalistische, redaktionelle, publizistische, kreative, konzeptionelle, strategische, beratende und schulende Leistungen in den Bereichen Kommunikation, Medien, Marketing und Werbung. Dazu gehören insbesondere:
- Journalismus, Redaktion und Corporate Publishing;
- Recherche, Interviews und redaktionelle Aufbereitung;
- Copywriting, Werbetexte und Content Creation;
- Lektorat und redaktionelle Bearbeitung;
- Content-, Kommunikations- und Social-Media-Strategien;
- Redaktionsplanung und Formatentwicklung;
- Kampagnen- und Kreativkonzepte;
- Workshops, Vorträge, Schulungen und Moderationen;
- Kommunikationsberatung und Projektbegleitung;
- sonstige im jeweiligen Auftrag vereinbarte Leistungen.
Art und Umfang der im Einzelfall geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der konkreten Vereinbarung. Innerhalb des vereinbarten Briefings verfügt die Auftragnehmerin über die für eine fachgerechte Leistungserbringung erforderliche redaktionelle, kreative und methodische Freiheit.
3. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch die Annahme eines Angebots in Textform, eine Beauftragung oder Bestätigung per E-Mail, eine Auftragsbestätigung, die Unterzeichnung eines Einzel- oder Rahmenvertrags oder den auf Wunsch der Auftraggeber:innen begonnenen Leistungsaustausch.
Angebote können innerhalb der darin genannten Frist angenommen werden. Ist keine Frist angegeben, beträgt die Annahmefrist 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum. Kapazitäten und Ausführungstermine gelten erst nach verbindlicher Auftragserteilung und, sofern vereinbart, nach Eingang einer Voraus- oder Akontozahlung als reserviert.
4. Leistungsumfang und Abrechnung nach Zeitaufwand
Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Briefing und gegebenenfalls einem Projektplan. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss bedürfen einer Abstimmung mit der Auftragnehmerin.
Werden Leistungen nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet, sind im Angebot angeführte Zeitangaben grundsätzlich Schätzungen und stellen keine verbindliche Höchstgrenze dar, sofern nicht ausdrücklich ein Kostenlimit oder Pauschalhonorar vereinbart wurde. Bei einer wesentlichen Überschreitung einer Schätzung informiert die Auftragnehmerin die Auftraggeber:innen nach Möglichkeit rechtzeitig.
5. Korrekturen und Änderungen
Im vereinbarten Honorar sind nur jene Korrekturschleifen enthalten, die im Angebot oder Auftrag ausdrücklich genannt werden. Darüber hinausgehende Korrekturen werden nach dem vereinbarten Zeitaufwand gesondert verrechnet. Wesentliche Änderungen des Briefings, neue Anforderungen oder Änderungen bereits freigegebener Konzepte gelten nicht als gewöhnliche Korrekturen.
Rückmeldungen sind möglichst gesammelt, abgestimmt und gebündelt zu übermitteln. Mehrere zeitlich oder inhaltlich getrennte Rückmeldungen können als zusätzliche Korrekturschleifen behandelt werden.
6. Mitwirkungspflichten und Freigaben
Die Auftraggeber:innen stellen alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Materialien, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Sie sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen verantwortlich und gewährleisten, dass sie zur Verwendung der bereitgestellten Materialien berechtigt sind.
Wird die Auftragnehmerin wegen eines von den Auftraggeber:innen bereitgestellten Materials von Dritten in Anspruch genommen, halten die Auftraggeber:innen sie im gesetzlich zulässigen Umfang schad- und klaglos. Bleiben erforderliche Freigaben aus, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend.
7. Redaktionelle, fachliche und rechtliche Prüfung
Die Auftragnehmerin erbringt keine Rechtsberatung und schuldet keine umfassende rechtliche oder regulatorische Prüfung. Die abschließende Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit obliegt den Auftraggeber:innen. Bei Leistungen für regulierte oder fachlich sensible Bereiche obliegt die Freigabe fachlicher Aussagen den Auftraggeber:innen bzw. deren Fach- oder Compliance-Stellen.
8. Termine und Leistungshindernisse
Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in Textform bestätigt wurden. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass die Auftraggeber:innen ihre Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllen.
Bei verspäteter Mitwirkung, Änderungen des Briefings oder verzögerten Freigaben verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Gleiches gilt bei höherer Gewalt oder einem unverschuldeten persönlichen Ausfall der Auftragnehmerin.
9. Beauftragung Dritter
Die Auftragnehmerin darf zur Leistungserbringung fachlich geeignete Subunternehmer:innen und sonstige Dritte einsetzen. Sie bleibt gegenüber den Auftraggeber:innen für die geschuldete Gesamtleistung verantwortlich. Führt die Beauftragung Dritter zu zusätzlichen Kosten für die Auftraggeber:innen, ist deren vorherige Zustimmung erforderlich.
10. Workshops, Vorträge und Moderationen
Bei einer Absage durch die Auftraggeber:innen werden folgende Stornokosten verrechnet:
- bis 30 Kalendertage vor dem Termin: der bereits erbrachte Vorbereitungsaufwand und die angefallenen Kosten;
- 29 bis 15 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent des vereinbarten Gesamthonorars;
- 14 bis 8 Kalendertage vor dem Termin: 75 Prozent des vereinbarten Gesamthonorars;
- ab 7 Kalendertagen vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 Prozent des vereinbarten Gesamthonorars.
Bereits entstandene und nicht stornierbare Reise-, Raum- oder Fremdkosten sind zusätzlich zu ersetzen. Anstelle einer Stornierung kann nach Verfügbarkeit einmalig ein Ersatztermin innerhalb von drei Monaten vereinbart werden, sofern die Verschiebung spätestens 14 Kalendertage vor dem ursprünglichen Termin bekannt gegeben wird.
Aufzeichnungen von Workshops, Vorträgen oder Moderationen sind nur nach vorheriger Zustimmung in Textform zulässig. Eine öffentliche Veröffentlichung oder entgeltliche Weiterverwertung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
11. Reise- und Nebenkosten
Reisezeit, Fahrtkosten, Unterkunftskosten und sonstige projektbezogene Auslagen werden nach Maßgabe des Angebots oder der individuellen Vereinbarung verrechnet. Nicht stornierbare Kosten, die durch eine Absage aus der Sphäre der Auftraggeber:innen entstehen, sind von diesen zu tragen.
12. Honorar und Rechnungslegung
Sämtliche Preise verstehen sich in Euro. Soweit gesetzlich Umsatzsteuer anfällt, wird diese zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe verrechnet. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen, Akontozahlungen oder Zwischenabrechnungen zu verlangen. Bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, darf monatlich abgerechnet werden. Fremdkosten werden zum tatsächlichen Aufwand weiterverrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
13. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie notwendige Mahn- und Rechtsverfolgungskosten zu verlangen. Bei Zahlungsverzug darf sie nach vorheriger Zahlungsaufforderung laufende Leistungen aussetzen.
14. Abbruch und Kündigung
Wird ein verbindlich beauftragter Auftrag aus Gründen, die der Sphäre der Auftraggeber:innen zuzurechnen sind, abbestellt oder vorzeitig beendet, bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf das vereinbarte Honorar bestehen. Bereits erbrachte Leistungen, entstandene Kosten und nicht stornierbare Verpflichtungen sind jedenfalls vollständig zu vergüten.
Auf unbestimmte Zeit geschlossene laufende Vertragsverhältnisse können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
15. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin geschaffenen Werken verbleiben bei der Auftragnehmerin. Mit vollständiger Bezahlung erhalten die Auftraggeber:innen die für den konkret vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte für die vereinbarten Medien, Kanäle und Verwendungsarten.
Eine Nutzung über den vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin. Journalistische und publizistische Beiträge dürfen nicht ohne Zustimmung sinnverändernd bearbeitet werden. Branchenübliche redaktionelle Bearbeitungen bleiben zulässig, soweit Inhalt und Aussage nicht wesentlich verändert werden.
Offene und bearbeitbare Dateien sowie Rechercheunterlagen, Rohmaterialien und sonstige Produktionsmittel werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
16. Konzepte, Pitches und Vorleistungen
Ausgearbeitete Konzepte, Strategien, Probetexte, Formatentwicklungen, Kampagnenideen und sonstige kreative Vorleistungen sind honorarpflichtig, sofern nicht ausdrücklich ihre kostenlose Erstellung vereinbart wurde. Sie dürfen ohne Zustimmung der Auftragnehmerin nicht übernommen, umgesetzt oder durch Dritte verwertet werden.
17. Namensnennung und Referenzen
Bei journalistischen und publizistischen Beiträgen ist die Auftragnehmerin grundsätzlich in der vereinbarten oder branchenüblichen Form als Urheberin zu nennen. Nach Veröffentlichung oder öffentlichem Projektstart darf die Auftragnehmerin die Zusammenarbeit und die veröffentlichten Leistungen als Referenz verwenden. Für unveröffentlichte oder ausdrücklich vertrauliche Projekte ist eine Zustimmung erforderlich.
18. Einsatz digitaler und KI-gestützter Werkzeuge
Die Auftragnehmerin darf zur Erbringung ihrer Leistungen geeignete digitale und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, insbesondere für Ideenfindung, Strukturierung, Rechercheunterstützung, Transkription, Textvarianten und Qualitätssicherung. Die Auftragnehmerin prüft die für die Endfassung maßgeblichen Ergebnisse nach professionellen Standards und bleibt für die vereinbarte Leistung verantwortlich.
Die Auftraggeber:innen haben keinen Anspruch auf Offenlegung der verwendeten Tools, Prompts, Methoden oder Workflows, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.
19. Gewährleistung
Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Übergabe in Textform zu beschreiben. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung wesentlich von der konkret vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Geschmacksfragen, nachträglich geänderte Vorstellungen oder ein verändertes Briefing stellen für sich allein keinen Mangel dar.
Bei einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge erhält die Auftragnehmerin zunächst die Möglichkeit, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu verbessern. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmer:innen sechs Monate ab Übergabe.
20. Haftung
Die Auftragnehmerin haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist bei Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverluste.
Die Auftragnehmerin schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, publizistischen oder kommunikativen Erfolg und haftet insbesondere nicht für bestimmte Reichweiten, Rankings, Medienberichte oder Entscheidungen von Plattformbetreiber:innen. Die Haftung ist der Höhe nach auf das für den betroffenen Einzelauftrag vereinbarte Nettohonorar begrenzt.
Schadenersatzansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und schädigender Person, spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis, gerichtlich geltend zu machen.
21. Social-Media- und Drittplattformen
Die Auftragnehmerin hat keinen Einfluss auf Betrieb, Verfügbarkeit, Algorithmen, Nutzungsbedingungen oder Moderationsentscheidungen von Social-Media-, Suchmaschinen-, Newsletter-, Hosting- und sonstigen Drittplattformen. Sie übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit, Veröffentlichung, Reichweite oder Auffindbarkeit von Inhalten auf Drittplattformen.
22. Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien behandeln ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen sowie erkennbare, nicht öffentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich. Die Auftragnehmerin darf vertrauliche Informationen an fachlich geeignete Dritte weitergeben, soweit dies für die Auftragserfüllung erforderlich ist. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Ende des Vertrags fort.
23. Anwendbares Recht
Für sämtliche Verträge und daraus entstehende Ansprüche gilt österreichisches materielles Recht. Die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie das UN-Kaufrecht werden ausgeschlossen.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin in Wien. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmer:innen.
25. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zumindest der Textform; E-Mail ist ausreichend. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen von den Auftraggeber:innen nur mit vorheriger Zustimmung der Auftragnehmerin auf Dritte übertragen werden. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.